Premium Fahrservice
Mit uns fängt jede Reise gut an! Mit unserem Flughafentransfer fahren Sie ab Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf und einer Fülle von weiteren Orten zum Frankfurter Flughafen, dem Hauptbahnhof sowie der City und vielen weiteren Zielen.
Mit uns beginnt Ihr Urlaub!
Unsere Fahrer bringen Sie pünktlich und zuverlässig zum Abflugterminal und holen Sie auch gerne bei Ihrer Rückkehr wieder ab. Mit unseren Fahrzeugen können wir auf ihre speziellen Bedürfnisse eingehen.
Für eine unverbindliche Anfrage rufen sie uns unter folgender Nummer an: 06172 – 4977280.
Ihr Anspruch an Uns
Alle Fahrzeuge und Fahrer erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes, wie:
Insassenunfall- und Vollkaskoversicherung
Wegstreckenzählerbefreiung durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt
Unsere Fahrer sind im Besitz eines Personenbeförderungsscheins
Alle Fahrer sprechen deutsch und englisch und sind im gesamten Rhein/Main Gebiet ortskundig.
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Mit uns fängt jede Reise gut an! Mit unserem Flughafentransfer fahren Sie ab Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf und einer Fülle von weiteren Orten zum Frankfurter Flughafen, dem Hauptbahnhof sowie der City und vielen weiteren Zielen.
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Alle Fahrzeuge und Fahrer erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes, wie:
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Limousinenservice und Flughafentransfer Bad Homburg
Personenbeförderung 24 Stunden Service
Kurier- , Fern- und Hochzeits-fahrten
Usingen Stadt – Bad Homburg
€ 28,00
Kronberg – Bad Homburg
€ 22,00
Chauffeur- und Limosinenservice
Bad Homburg – Frankfurt City
€ 29,00
Oberursel – Frankfurt City
€ 29,00
Airport Shuttle Service und Flughafentransfer
Flughafentransfer Bad Homburg – Frankfurt Airport
€ 33,00
Flughafentransfer Oberursel – Frankfurt Airport
€ 33,00
Flughafentransfer Usingen Stadt – Frankfurt Airport
€ 50,00
Flughafentransfer Friedrichsdorf – Frankfurt
€ 35,00
Flughafentransfer Kronberg – Frankfurt Airport
€ 38,00
Sie konnten Ihre gewünschte Route nicht finden?
hier finden Sie unsere vollständige Preisliste als PDF. Ist auch dort Ihre gewünschte Route nicht zu finden? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf
Ihr zuverlässiger Partner für Fahrten aller Art zum Festpreis.
Für eine unverbindliche Anfrage rufen sie uns unter folgender Nummer an:
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Unsere AGB
Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder bei mündlicher Erklärung von HBCars schriftlich bestätigt werden. Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Stornierungen kommt es auf den Zugang bei HBCars an. Stornierungen bis einschließlich 24 Stunden vor dem vertraglich bestimmten Antritt der Fahrt sind kostenfrei. Bei Stornierungen berechnet HBCars einen Anteil am Fahrtgrundpreis als Schadensersatz. Dieser Anteil beträgt:•50 % bei Stornierungen bis 12 Stunden•80 % bei Stornierungen bis 3 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistungserfüllung•100 % bei späteren Stornierungen und bei Nichtantritt der Fahrt.Aufwendungen berechnet HBCars unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Stornierungen, wenn diese bereits angefallen sind. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, das HBCars gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. HBCars behält sich vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, in Insolvenz gerät oder aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass die Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden, oder der Kunde ihm nach diesen Vertragsbestimmungen obliegende Pflicht verletzt.
- die Erfüllung der Dienstleistung nicht zu stören oder zu behindern
- keine Schäden hervorzurufen
- nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen#
- das Rauch-, Ess- und Trinkverbot im Fahrzeug strikt einzuhalten
- die Übernahme des Fahrpreises nicht zu verweigern.
Verstößt ein Kunde gegen die vorbezeichneten Pflichten, ist HBCars berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen. Bei schuldhafter Verletzung haftet der Kunde gegenüber HBCars auf Schadensersatz.
- Verkehrsstaus,
- Straßensperrungen
- Fahrzeugpannen oder Verkehrsunfälle
- schlechte Witterung
Für Schäden infolge fehlerhafter Übermittlungen von Daten durch den Kunden übernimmt HBCars gegenüber dem Kunden oder Fahrgast keine Haftung.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HBCars und seinem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Homburg.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen von der Unwirksamkeit unberührt. Anstelle unwirksamer Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.
Auszug aus den Rechtlichen Grundlagen der gewerblichen Personenbeförderung2.§ 11 PBO Personenbeförderungsvertrag(1) Der Personenbeförderungsvertrag kommt zustande, wenn der Fahrgast das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten Bereich einer Verkehrsstelle zum Zwecke der Beförderung betritt.(2) Der Personenbeförderungsvertrag endet, wenn•a) der Verkehrsbetrieb die Beförderungsleistung erbracht und der Fahrgast das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten Bereich der Verkehrsstelle verlassen hat;•b) eine Beförderung wegen eines unabwendbaren Ereignisses abgebrochen oder nicht durchgeführt wird;•c) ein Ausschluss von der Beförderung erfolgt.2.1. Der PersonenbeförderungsvertragDer Personenbeförderungsvertrag ist eine Sonderform des Werkvertrages (§§ 631 ff.BGB).Hauptverpflichtung aus dem Personenbeförderungsvertrag ist für den Unternehmer, den befördernden Fahrgast unversehrt an sein Ziel zu bringen.In diesem Rahmen treffen den Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten.Dem Fahrgast obliegt die Verpflichtung den Fahrpreis zu entrichten, unerheblich ob sich dessen Höhe aus der Tarifverordnung oder aber aus Vereinbarung ergibt. Zahlt der Fahrgast diesen Fahrpreis nicht, hat der Unternehmer seinen Anspruch darauf einzuklagen.2.2. Der KrankentransportAuch eine Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes fährt nicht zum Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen die Kasse, wenn kein Versorgungsanspruch existiert. Demzufolge gilt dann das Kostenerstattungsprinzip, d.h., der Patient hat die Leistung des Beförderungsunternehmers diesem gegenüber zu vergüten und kann dann von der Krankenkasse unter Beachtung der in den §60 bzw. §§61 f. SGB V beschriebenen Voraussetzungen Erstattung verlangen.Der Transportvertrag kommt nur zwischen dem Patienten und dem Leistungserbringer zustande. Dieses Verständnis liegt auch § 60 SGB V zugrunde, der die Verpflichtung der Krankenkasse regele, Fahrtkosten ihres Mitgliedes zu übernehmen, also ersichtlich davon ausgeht, dass zuerst das Mitglied selbst verpflichtet sei, diese Kosten zu tragen.
§ 14 Verhalten der Fahrgäste(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt
- 1. nicht zutreffend
- 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen
- 3. Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen
- 4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen
- 5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen
- 6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten
- 7.-9. nicht zutreffend(3) nicht zutreffend(4)
Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die oben liegenden Pflichten nach Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. §15 Beförderung von Sachen(1) nicht zutreffend(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe
- 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können
- 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.